aufenthaltsgewaerung_nach_integration
Aufenthaltsgewährung nach vorheriger Ablehnung
Unabhängig vom Asylverfahren gibt es im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes weitere Möglichkeiten zur Aufenthaltsgewährung. Diese sind u.a.:
- Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a AufenthaltsG)
- Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthaltsG)
- Ausbildungsduldung (sogenannte „3+2 Regelung“ – § 60c AufenthaltsG)
- Spurwechsel nach § 16 g AufenthG
- Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete (§ 19d AufenthG)
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